Association for a World Peace Monument
Statuten
Art. 1 Grundsatz
Unter dem Namen "Asssociation for a World Peace Monument" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Unter dem Namen "Asssociation for a World Peace Monument" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2: Zweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der gegenseitigen friedlichen Koexistenz der Völker, der demokratischen Willensbildung und von gegeseitigem Verständnis und Toleranz der Kulturen und Religionen.
Der Verein fördert die Einrichtung eines Monuments, welches die Weltbevölkerung anlässlich des Jahrtausendwechsels zur friedlichen Koexistenz aufruft und gegenseitiges Verständnis und Toleranz fördern soll und bezweckt die Erhaltung und Verwaltung dieses Monuments.
Der Verein kann zu diesem Zweck Grundstücke im In- und Ausland erwerben, tauschen, sich schenken lassen und bebauen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein kann auch andere gemeinnützige Organisationen, die dem Vereinszweck dienen, unterstützen. Er kann auch Einzelpersonen unterstützen, die sich in der Förderung des Vereinszwecks besonders hervorgetan haben.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der gegenseitigen friedlichen Koexistenz der Völker, der demokratischen Willensbildung und von gegeseitigem Verständnis und Toleranz der Kulturen und Religionen.
Der Verein fördert die Einrichtung eines Monuments, welches die Weltbevölkerung anlässlich des Jahrtausendwechsels zur friedlichen Koexistenz aufruft und gegenseitiges Verständnis und Toleranz fördern soll und bezweckt die Erhaltung und Verwaltung dieses Monuments.
Der Verein kann zu diesem Zweck Grundstücke im In- und Ausland erwerben, tauschen, sich schenken lassen und bebauen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein kann auch andere gemeinnützige Organisationen, die dem Vereinszweck dienen, unterstützen. Er kann auch Einzelpersonen unterstützen, die sich in der Förderung des Vereinszwecks besonders hervorgetan haben.
Art. 3: Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein steht jedermann offen, unabhängig von Geschlecht, Ethnic, Religion und politischer Anschauung.
Der Entscheid über den Vereinsbeitritt liegt in der Kompetenz des Vorstands. Er erlässt hierzu ein Reglement.
Der Entscheid über den Vereinsbeitritt liegt in der Kompetenz des Vorstands. Er erlässt hierzu ein Reglement.
Art. 4: Beiträge
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritten.
Die Mitglieder zahlen weder eine einmalige Eintrittsgebühr noch einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Für Verbindlichkeiten des haftet allein das Vereinsvermögen.
Das Vereinsvermögen ist ausschliesslich und unwiederruflich dem statutarischen Zweck gewidmet.
Die Mitglieder zahlen weder eine einmalige Eintrittsgebühr noch einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Für Verbindlichkeiten des haftet allein das Vereinsvermögen.
Das Vereinsvermögen ist ausschliesslich und unwiederruflich dem statutarischen Zweck gewidmet.
Art. 5: Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis zwölf Personen. Er konstituiert sich selbst und bestimmt seinen Präsidenten.
Der Präsident stimmt bei Abstimmung mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt bei deren erstmaliger Wahl drei Jahre und danach jeweils sieben Jahren.
Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder wie auch die allfällige Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern erfolgt durch den im Zeitpunkt der Wahl amtierenden Vorstand. Dem bei der Gründung bestellten Vorstand steht aber auf jeden Fall das Recht zu, die ersten zehn Personen in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht aufgrund zwingender Gesetzesvorschrift oder Bestimmung der Statuten bei der Mitgliederversammlung liegen.
Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Geschäften oder für administrativen Belangen Ausschüsse einsetzen oder dies der Geschäftsführung überlassen.
Der Präsident stimmt bei Abstimmung mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt bei deren erstmaliger Wahl drei Jahre und danach jeweils sieben Jahren.
Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder wie auch die allfällige Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern erfolgt durch den im Zeitpunkt der Wahl amtierenden Vorstand. Dem bei der Gründung bestellten Vorstand steht aber auf jeden Fall das Recht zu, die ersten zehn Personen in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht aufgrund zwingender Gesetzesvorschrift oder Bestimmung der Statuten bei der Mitgliederversammlung liegen.
Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Geschäften oder für administrativen Belangen Ausschüsse einsetzen oder dies der Geschäftsführung überlassen.
Art. 6: Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung wird auf Anordnung des Vorstands oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder anberaumt.
Die Einberufung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtblatt. Zwischen Publikation und Versammlung muss eine Frist von mindestens 20 Tagen liegen.
Der Vorstand kann über die Einberufung in anderen Medien informieren und die Mitglieder insbesondere auch über die von diesen gegenüber dem Verein bekanntgegebene E Mail Adresse kontaktieren.
Auf Verlangen des Vorstandes müssen sich Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, rechtzeitig vorher anmelden und anlässlich der Versammlung oder bei der Stimmabgabe identifizieren.
Wenn es die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Umstände erlauben, so kann eine Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands auch über ein weltweites Kommunikationsnetz übertragen oder durch eine solche Uebertragung ersetzt werden. Der Vorstand bestimmt in einem Reglement über das Prozedere und die Gültigkeit der Stimmabgabe bei diesem Vorgehen.
Ebenso kann der Vorstand im Rahmen des gesetzlich zulässigen anstelle einer Mitgliederversammlung eine auf elektronischem Weg durchzuführende Urabstimmung abhalten.
Die Einberufung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtblatt. Zwischen Publikation und Versammlung muss eine Frist von mindestens 20 Tagen liegen.
Der Vorstand kann über die Einberufung in anderen Medien informieren und die Mitglieder insbesondere auch über die von diesen gegenüber dem Verein bekanntgegebene E Mail Adresse kontaktieren.
Auf Verlangen des Vorstandes müssen sich Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, rechtzeitig vorher anmelden und anlässlich der Versammlung oder bei der Stimmabgabe identifizieren.
Wenn es die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Umstände erlauben, so kann eine Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands auch über ein weltweites Kommunikationsnetz übertragen oder durch eine solche Uebertragung ersetzt werden. Der Vorstand bestimmt in einem Reglement über das Prozedere und die Gültigkeit der Stimmabgabe bei diesem Vorgehen.
Ebenso kann der Vorstand im Rahmen des gesetzlich zulässigen anstelle einer Mitgliederversammlung eine auf elektronischem Weg durchzuführende Urabstimmung abhalten.
Art. 7: Vertretung, Sektionen
Wenn es die Zahl der Mitglieder rechtfertigt, kann der Vorstand die Mitglieder aufgrund deren geographischen Herkunft in Sektionen einteilen und an separaten Versammlungen dieser Sektion über die an der Vereinsversammlung zu entscheidenden Gegenstände abstimmen lassen. Es ist vom Vorstand für jede Sektion ein Delegierter zu bestimmen, welcher die Mitglieder, welche an dieser Sektionsversammlung teilgenommen haben, andere Generalversammlung entsprechend ihrer Stimmabgabe vertritt. Die Sektionen sind keine selbständigen Vereine.
Wenn es die Zahl der Mitglieder rechtfertigt, kann der Vorstand die Mitglieder aufgrund deren geographischen Herkunft in Sektionen einteilen und an separaten Versammlungen dieser Sektion über die an der Vereinsversammlung zu entscheidenden Gegenstände abstimmen lassen. Es ist vom Vorstand für jede Sektion ein Delegierter zu bestimmen, welcher die Mitglieder, welche an dieser Sektionsversammlung teilgenommen haben, andere Generalversammlung entsprechend ihrer Stimmabgabe vertritt. Die Sektionen sind keine selbständigen Vereine.
Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Vertretung von Mitgliedern, die Bildung von Sektionen, die Stimmabgabe an Sektionsversammlungen und sonstigen entsprechenden Belange.
Art. 8: Geschäftsführung und Sekretariat
Der Vorstand kann zur Besorgung der Vereinsangelegenheiten eine Geschäftsführung bestellen und ein Sekretariat einrichten. Der Vorstand kann dazu auch einen Delegierten bestimmen.
Der Vorstand regelt die Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers.
Die Geschäftsführung bzw. der Delegierte hat dem Vorstand vierteljährlich über den Gang der Ihm übertragenen Vereinsangelegenheiten Bericht zu erstatten.
Der Vorstand kann zur Besorgung der Vereinsangelegenheiten eine Geschäftsführung bestellen und ein Sekretariat einrichten. Der Vorstand kann dazu auch einen Delegierten bestimmen.
Der Vorstand regelt die Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers.
Die Geschäftsführung bzw. der Delegierte hat dem Vorstand vierteljährlich über den Gang der Ihm übertragenen Vereinsangelegenheiten Bericht zu erstatten.
Art. 9: Revision
Die Rechnung des Vereins ist Jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Die Rechnung des Vereins ist Jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Art. 10: Auflösung
Wenn sich trotz nachhaltiger Bemühungen der Vereinorgane die Errichtung des in Art. 1 genannten Friedensmonumentes innert zehn Jahren nach der Gründung nicht verwirklichen lässt, so kann der Verein auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen ist diesfalls einer anderen Organisation zuzuwenden, die einen möglichst ähnlichen Zweck hat.
Wenn sich trotz nachhaltiger Bemühungen der Vereinorgane die Errichtung des in Art. 1 genannten Friedensmonumentes innert zehn Jahren nach der Gründung nicht verwirklichen lässt, so kann der Verein auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen ist diesfalls einer anderen Organisation zuzuwenden, die einen möglichst ähnlichen Zweck hat.
Diese Statuten wurden beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung des Vereins vom 17. September 1999 in Zürich.